Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.        Der Verein führt den Namen „Soziale Lebenshilfe“

                       - im Folgenden „Verein” genannt -

2.        Der Verein hat seinen Sitz in Wallfahrtsstadt Kevelaer und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve einzutragen und führt danach den Zusatz „e.V.".

3.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Sämtliche Funktionen in dieser Satzung gelten nachfolgend sowohl in der männlichen, weiblichen oder der diversen Form. 

 

§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist die umfassende Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen sowie geeigneten Maßnahmen auf dem Gebiet der allgemeinen sozialen Lebenshilfe, der Vereinsamung, Ausgrenzung und Isolation einzelner Problemgruppen unterschiedlichen Alters und sozialer Herkunft entgegen zu wirken und die Bereitschaft in der Gesellschaft zu fördern, u. a. Menschen mit Behinderung, Vertriebene und Flüchtlinge usw. vorbehaltlos anzunehmen.

Diese Zielsetzung und Zweck des Vereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen auf nationaler und internationaler Ebene verwirklicht:

 

1.   Aufklärung und lnformationsvermittlung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Durchführung und Beteiligung von Projekten im Bereich der allgemeinen sozialen Lebenshilfe.

2.   Der Verein kann hierfür geeignete eigene Einrichtungen im In- und Ausland schaffen.

3.   Der Verein soll dazu beitragen, das Hilfsangebot und Integration für die betroffenen Menschen abzusichern und zu verstärken.

4.   Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen.

5.   Soweit förderlich, die weltweite Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Stiftungen, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern auf dem Gebiet der allgemeinen sozialen Lebenshilfe.

6.   Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen und Erträgen eingesetzt werden.  

 

§ 3 Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Zahlung der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG an die für den Verein Tätigen ist erlaubt. 

 

§ 4 Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied kann jede volljährige, natürliche Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Innerhalb der ordentlichen Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen.
  • Fördermitglieder sind natürliche Personen oder juristische Personen, die sich zwar nicht immer aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen, sie haben jedoch innerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  • Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
  • Eine persönliche Haftung der ordentlichen Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. 

           

§ 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder 

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen kostenlosen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann dort nur persönlich ausgeübt werden.

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck          - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Adressenänderungen sind dem Verein unaufgefordert und zeitnah schriftlich (dies kann auch in elektronischer Form erfolgen) mitzuteilen.           

 

§ 6 Beginn und Ende der ordentlichen Mitgliedschaft 

Die ordentliche Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.

Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver bzw. ordentlicher Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.

Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des ordentlichen Mitglieds.

Die freiwillige Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

·        ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,

·        die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,  

·        mehr als dreimal mit der Zahlung des Vereinsbeitrags in Rückstand

         gerät,

·        trotz vorheriger Abmahnung Satzung und Vereinsordnungen nicht

         einhält.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand. Ist das auszuschließende Mitglied auch Vorstandsmitglied, entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied, das nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied ist, die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins mit einer einfachen Mehrheit endgültig.

 

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

 

Ist das ausgeschlossene Mitglied zugleich auch vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB, hat die Anrufung eines ordentlichen Gerichts aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 

Bei Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem ordentlichen Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge         

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.           

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Entlastung des Vorstands,
  • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht  Angestellte des Vereins sein dürfen,
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 

Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt benannten Mitgliedsadresse.

 

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstands,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
  • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

Anträge der ordentlichen Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den ordentlichen Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

           

Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten, ordentlichen Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

 

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. 

Der/die Vorsitzende leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem ordentlichen Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. 

 

§ 10 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

 

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen, ordentlichen Mitglieder, beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmen-gleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

 

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. 

Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder erforderlich.

Satzungsänderungen werden allen ordentlichen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt. 

           

§11 Vorstand

Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

·        einen/eine 1. Vorsitzende/r

·        einen//eine 2. Vorsitzende/r

·        einen/eine Schatzmeister/in

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

·        einen/eine Schriftführer/in

·        einen/eine Beisitzer/in

 

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

 

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder/und Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

  • der/die 1.Vorsitzende sowie
  • der/die 2. Vorsitzende/r sowie
  • der Schatzmeister/in.


Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

Alle Drei sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem nach § 26 BGB vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

Den Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden, sofern die Mittel des Vereins dies zulassen. Über den Abschluss, die Höhe der Vergütung, Änderungen und Beendigung des Vertrages  entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der übrige Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 12 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zwecke (gem. § 2 der Satzung).

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit endgültig entzogen wurde.

 

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