UP TO DATE
Zum Jahresende 2025
Deutsche Post stellt Service für Rentner ein: Wer jetzt handeln muss
Für einige Rentnerinnen und Rentner ist die Barauszahlung ihrer Bezüge ein überaus wichtiger Service – doch ab dem Jahreswechsel entfällt er. Das ist jetzt zu tun.
Ende Dezember 2025 wird ein traditionsreicher, aber mittlerweile kaum noch
genutzter Service der Deutschen Post eingestellt: die Barauszahlung der gesetzlichen Rente über eine sogenannte "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" (ZzV).
Spätestens ab dem 1. Januar 2026 werden Renten nur noch per Überweisung auf ein Bankkonto ausgezahlt. Für einige Tausend Rentnerinnen und Rentner bedeutet das eine Umstellung, auf die sie sich rechtzeitig vorbereiten müssen.
Warum wird die Barauszahlung der Rente eingestellt?
Der Grund für die Abschaffung liegt in der mangelnden Wirtschaftlichkeit des Verfahrens. Die Zahlungsanweisung zur Verrechnung war einst ein gängiges Mittel, um Renten in bar auszuzahlen – insbesondere für Menschen ohne Konto. Doch die Nachfrage ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen.
Heute nutzen nur noch rund 3.300 bis 5.600 Rentnerinnen und Rentner diesen Dienst. Die hohen Kosten für Druck, Porto, Filialbearbeitung und Sicherheitsvorkehrungen stehen mittlerweile in keinem Verhältnis mehr zur geringen Zahl der Nutzer. Außerdem birgt das System Risiken wie Verlust oder Diebstahl der Zahlungsanweisungen.
Was muss jetzt getan werden?
Wer seine Rente bisher bar bezieht, sollte möglichst bald ein Bankkonto eröffnen. Sollte das nicht möglich sein – etwa wegen einer schlechten Bonität oder fehlender Adresse – besteht ein gesetzlicher Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto. Dieses ist speziell für Menschen gedacht, die andernfalls keinen Zugang zum Bankensystem hätten. Die Gebühren für ein solches Konto variieren, liegen aber meist zwischen fünf und zehn Euro im Monat.
Anschließend muss man die neue Bankverbindung der Deutschen Post mitteilen, die im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung für die Auszahlung der Rente zuständig ist. Das geht entweder online über die Webseite des Rentenservice oder schriftlich per Formular.
Wer kein eigenes Konto führen kann oder möchte, hat die Möglichkeit, eine andere vertrauenswürdige Person als Kontoinhaber zu benennen – etwa Ehepartner oder Kinder –, sofern eine entsprechende Vollmacht vorliegt.
Welche Fristen gelten?
Wichtig ist, dass alle betroffenen Rentnerinnen und Rentner bis spätestens 31. Dezember 2025 ihre Kontodaten an den Rentenservice übermitteln. Ab dem 1. Januar 2026 wird die Barzahlung endgültig eingestellt. Liegen bis dahin keine neuen Kontodaten vor, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Das Geld ist in diesem Fall zwar nicht verloren, wird jedoch erst ausgezahlt, wenn eine gültige Kontoverbindung nachgemeldet wurde.
Ab 01. Juli 2024 starten die Cannabis-Vereine in Deutschland
Ab Montag starten die "Cannabis-Anbauvereinigungen", in denen bis zu 500 Vereinsmitglieder ihr „Gras“ selbst züchten und ernten können.
Die Vereine und ihre Mitglieder müssen dabei aber strenge Auflagen einhalten:
- komplexes, behördliches Genehmigungsverfahren sowie polizeiliches Führungszeugnis für die Vereinsvorstände,
- komplizierte und sehr kostenaufwendige Anforderungen an die Vereinsräumlichkeiten,
- regelmäßge Berichtspflichten an die Aufsichtsbehörden,
- einen eher geringen THC-Wert von 10 % in der Pflanzenzucht einhalten
- der Zwang für die Ernennung eines verantwortlichen Präventionsbeauftragten
- Kiff-Verbot in und um die Anbauvereinigungen selbst,
- dazu die regelmäßigen Kontrollen der Behörden.
Die große Mehrheit der „Gelegenheitskiffer“ wird vermutlich bei diesem Aufwand genervt abwinken und weitermachen wie bisher.
Auch die ebenfalls erlaubte Möglichkeit, seinen Eigenbedarf künftig mittels drei eigener Cannabis-Pflanzen selbst abzudecken, dürfte für die meisten eine willkommende Alternative darstellen, zumal "zuhause" die vorgenannten behördlichen Auflagen weitestgehend entfallen und behördliche Kontrollen gar nicht umsetzbar wären..

EU beschließt neue Bargeld-Obergrenze
Eine Obergrenze für das Zahlen mit Scheinen und Münzen gibt es hier bislang nicht. Durch einen EU-Beschluss wird sich das künftig ändern.
Die Mitgliedsstaaten beschlossen am Donnerstag (30.05.2024) in Brüssel eine Grenze von 10 000 Euro für Bargeld-zahlungen sowie weitere Regeln gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Das gilt bislang in Deutschland
In Deutschland gibt es bislang keine
Grenze für das Zahlen mit Scheinen und Münzen. Wer Beträge von mehr als 10 000 Euro bar bezahlen will, muss sich aber ausweisen und ggfs. gegenüber den Finanzbehörden später nachweisen, woher das Geld stammt. Der Händler ist verpflichtet, die Ausweisdaten und Höhe der Bargeldzahlung zu erfassen und aufzubewahren.
Neue Sonderregel für Privatpersonen
Die Bargeldobergrenze wird demnach in drei Jahren gelten – allerdings nicht für Transaktionen unter zwei Privatpersonen, von denen keine beruflich mit dem jeweiligen Verkaufsobjekt handelt.
Klartext:
Wer also sein gebrauchtes Auto an einen Freund verkauft und weder der Verkäufer noch der Käufer beruflich mit Autohandel zu tun haben, muss sich
keine Sorgen um die Bargeldobergrenze machen. Das bedeutet, dass solche privaten Verkäufe nach wie vor ohne Einschränkung durch die Bargeld- grenze abgewickelt werden können.
Die nationalen Regierungen können den Angaben nach auch eine niedrigere Höchstgrenze festlegen.
Die neuen Vorschriften geben den Finanzer-mittlungsstellen – in Deutschland beim
Zoll angesiedelt – mehr Befugnisse, um Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungen
zu analysieren und aufzudecken sowie verdächtige Transaktionen auszusetzen.
Casinos, Kryptos, Kicker
Neben Banken und Casinos müssen künftig auch etwa Händler von Luxusgütern sowie Anbieter von
Krypto-Vermögenswerten ab bestimmten Summen ihre Kunden überprüfen und verdächtige Aktivitäten melden. Unter gewissen Bedingungen sollen auch
Profi-Fußballvereine und -agenten verpflichtet werden, Transaktionen zu überwachen.
Um die Regeln zu überwachen, ist in Frankfurt eine
neue Behörde geplant: die „Anti-Money
Laundering Authority“ (AMLA). Sie soll Mitte
2025 den Betrieb aufnehmen und unter anderem die nationalen Aufsichtsbehörden koordinieren und unterstützen. Frankfurt hatte sich als Standort gegen acht europäische Hauptstädte durchgesetzt.
Die Gesetzestexte müssen nun noch im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, bevor sie in Kraft treten können.
Bürgergeld und Regelbedarfe
Neue Regelbedarfe im Bürgergeld
Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024), mit der die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im Kalenderjahr 2024 beginnenden Schulhalbjahre zum 1. Januar 2024 erhöht werden, gelten auch für das Bürgergeld.
Die Regelbedarfsstufen (RBS) stiegen zum 1. Januar 2024 wie folgt:
- für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte 563 Euro (RBS 1)
- für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 506 Euro (RBS 2)
- für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 451 Euro (RBS 3)
- für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 471 Euro (RBS 4)
- für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 390 Euro (RBS 5)
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 357 Euro (RBS 6)
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2024 eine Erhöhung auf
130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf
65 Euro.
Arbeitsmarkt
Geringfügige Beschäftigung
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn.
Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro im Monat angehoben.
Gesetzlicher Mindeslohn
Ab 1. Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,42 Euro brutto in der Stunde. Ein Jahr später steigt die unterste Lohngrenze auf 12,84 Euro.
Hier bekommen auch Sie ein Bankkonto!
Wer kennt es nicht, die Schwierigkeit ein Bankkonto zu eröffnen, wenn man in Not ist und einen oder mehrere sogenannte "Negativ-Einträge" bei der Schufa hat.
Ist man dann auch noch in der "Schuldnerkartei" eingetragen, tendieren die Chancen gen Null, ein Konto bei einer "normalen Bank" zu erhalten!
Ist man in irgendeiner Form selbstständig, ist man faktisch -im wahrsten Sinne des Wortes- endgültig aufgeschmissen.
Doch es gibt eine gute Lösung!
Eröffnen Sie einfach online ein vollwertiges, schufafreies Konto beim PAYCENTER !
Klicken Sie auf das nebenstehende Bild. Dort gelangen Sie direkt auf die Kontoeröffnungsseite der Bank.
Und nein, für diesen Konto-Tipp erhalten wir keinerlei Provisionen! Wir persönlich haben also nichts davon, Ihnen diese Bankverbindung zu empfehlen. Es ist ein seriöser Tipp bei einer seriösen Bank!
Wir empfehlen diese Bank aus Überzeugung weil es ein guter Rat und Möglichkeit ist, dem einen oder anderen von Ihnen zu helfen.
Paycenter bietet, neben 100 % Pfändungssicherheit und normalen Bankgebühren auch noch den weiteren großen Vorteil einer Kreditkarte (Depit Mastercard) an, die in der normalen Kontokarte integriert ist !
Dass bieten heutzutage die meisten "schufabasierten" Banken ihren "geschätzten" Kunden nicht einmal mehr an! ("Service-Wüste Deutschland" eben!)
Daher ist auch der schufafreie Neukunde dort sicherlich gut aufgehoben.