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Das ändert sich im neuen Jahr 2024

Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2024 im Zuständigkeits­bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden


Bürgergeld und Regelbedarfe

Neue Regelbedarfe im Bürgergeld


Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024), mit der die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im Kalenderjahr 2024 beginnenden Schulhalbjahre zum 1. Januar 2024 erhöht werden, gelten auch für das Bürgergeld.


Die Regelbedarfsstufen (RBS) steigen zum 1. Januar 2024 wie folgt:


  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte 563 Euro (RBS 1)
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 506 Euro (RBS 2)
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 451 Euro (RBS 3)
  • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 471 Euro (RBS 4)
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 390 Euro (RBS 5)
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 357 Euro (RBS 6)


Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2024 eine Erhöhung auf 130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 65 Euro.


Hohe bürokratische Hürden bei Streichung des Bürgergeldes:

Die von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) groß angekündigte härtere Gangart gegen arbeitsunwillige Bürgergeldempfänger entpuppt sich als fast unüberwindbare Hürde für die Jobcenter.

Notorisch Faulen kann zwar ab sofort die Stütze für zwei Monate komplett gestrichen werden.

Aber: Eine neue interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) nennt dafür nun so hohe bürokratische Hürden, dass das Jobcenter dies praktisch kaum umsetzen können.

Grundsätzlich soll den Betroffenen nur der Regelsatz (zZt.: 563 Euro/Monat für einen Single) gestrichen werden können, nicht aber die Kosten für Wohnung und Heizung

Die Streichung kommt nur bei Personen infrage, die innerhalb der vergangenen zwölf Monate bereits EINE Pflichtverletzung (z.B. grundlose Beendigung eines Jobs) begangen haben und ihnen die Stütze deshalb gekürzt wurde.

Sie müssen sich dann zusätzlich ohne wichtigen Grund „willentlich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen“. Das wäre z.B. der Fall, wenn sie die Unterschrift unter einem „konkreten Arbeitsvertrag“ ablehnen. Dabei muss es sich „um ein konkretes Arbeitsangebot handeln“. Ein Ausbildungsplatz oder eine geförderte Arbeit gehören NICHT dazu. Es reicht auch nicht aus, wenn sich der Bürgergeldempfänger weigert, ein Vorstellungsgespräch wahrzunehmen oder eine Bewerbung zu schreiben.

Das Jobcenter muss den Betroffenen zudem die Möglichkeit geben, „etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten“.

Damit nicht genug: Die Bürgergeldempfänger müssen über die Rechtsfolgen - also die drohende Streichung der Stütze - belehrt werden. Wenn sie nicht im Jobcenter erscheinen, sollen die Mitarbeiter sie notfalls PERSÖNLICH zu Hause aufsuchen und beraten.



Gemeinschaftsunterkünfte


Zum 1. Januar 2024 wird im SGB II eine Regelung für in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte leistungsberechtigte Personen eingeführt.

Sofern in einer Gemeinschaftsunterkunft keine Selbstversorgungs-möglichkeit gegeben ist und sowohl Verpflegung als auch Haushaltsenergie von dem Betreiber der Unterkunft in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden, kann für Personen mit Anspruch auf Bürgergeld der Anteil des jeweiligen Regelbedarfs, der für Ernährung und Haushaltsenergie vorgesehen ist, künftig unmittelbar an den Betreiber der Unterkunft gezahlt werden.

Die Höhe dieser Sachleistung wurde gesetzlich festgelegt. Der Bürgergeldberechtigte erhält dann eine um diesen Betrag geminderte Auszahlung.


Arbeitsmarkt

Geringfügige Beschäftigung

Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn.


Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro im Monat angehoben.


Gesetzlicher Mindeslohn

Ab 1. Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,42 Euro brutto in der Stunde. Ein Jahr später steigt die unterste Lohngrenze auf 12,84 Euro.


Weitere Infos
Jobcenter

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Bezahlkarte für Flüchtlinge

Die Ministerpräsidenten der Länder und Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) hatten sich darauf verständigt, dass Asylbewerber in Deutschland mindestens einen Teil ihrer Leistungen künftig als Guthaben auf einer Bezahlkarte bekommen sollen.


Geflüchtete sollen demnach einen Teil der staatlichen Unterstützung über eine Bezahlkarte erhalten. Fast alle Bundesländer in Deutschland haben sich auf gemeinsame Standards geeinigt – zwei gehen einen eigenen Weg.


Ein Teil der staatlichen Leistungen für Asylbewerber in Deutschland wird künftig als Guthaben auf einer Bezahlkarte bereitgestellt und nicht mehr als Bargeld ausgezahlt. 14 von 16 Bundesländern einigte sich dazu auf gemeinsame Standards für ein Vergabeverfahren, das bis zum Sommer 2024 abgeschlossen sein soll.


Bayern und Mecklenburg-Vorpommern wollen die Bezahlkarte ebenfalls einführen, gehen aber beim Vergabeverfahren für die Einführung eigene Wege. 


Solche Bezahlkarten sollen unter anderem Schutzsuchenden die Möglichkeit nehmen, Geld aus staatlicher Unterstützung in Deutschland an Angehörige und Freunde im Herkunftsland zu überweisen. Mit einer Bezahlkarte werden Bargeldauszahlungen an Asylbewerberinnen und -bewerber weitgehend entbehrlich.


Das minimiere den Verwaltungsaufwand der Kommunen. Gleichzeitig soll die Maßnahme Menschen mit Bleibeperspektive die Aufnahme einer regulären Arbeit erleichtern so dass sie möglichst rasch aus dem Transferleistungsbezug herauskommen.


Über die Höhe des Barbetrags soll jedes Bundesland selbst entscheiden


Leistungsberechtigte sollen perspektivisch einen Teil der Leistungen als Guthaben auf einer Karte anstelle einer Barauszahlung erhalten. Über die Höhe des Barbetrags sowie über weitere Zusatzfunktionen entscheidet jedes Bundesland selbst.


Die Bezahlkarte sei grundsätzlich in allen Branchen einsetzbar, aber nicht im Ausland. Auch Karte-zu-Karte-Überweisungen und sonstige Überweisungen im In- und Ausland seien nicht vorgesehen. Leistungsberechtigte sollen den Stand ihres eigenen Guthabens einsehen können.


Die Bundesregierung sieht darin einen wichtigen Schritt, um Anreize für illegale Migration nach Deutschland zu senken. "Mit der Einführung der Bezahlkarte senken wir den Verwaltungsaufwand bei den Kommunen, unterbinden die Möglichkeit, Geld aus staatlicher Unterstützung in die Herkunftsländer zu überweisen, und bekämpfen dadurch die menschenverachtende Schlepperkriminalität".


Asylbewerber erhalten gesetzlich festgelegte Regelleistungen und darüber hinaus besondere Unterstützung, etwa im Fall von Krankheit oder Schwangerschaft. In einigen Kommunen wurden bereits in Modellversuchen Bezahlkarten für Flüchtlinge eingeführt, mit denen sie staatliche Leistungen als Guthaben erhalten, aber nicht mehr als Bargeld.


Auch Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine waren nach dem Angriff auf ihr Land am 24. Februar 2022 zunächst nach dem Asylbewerberleistungsgesetz versorgt worden. Seit Juni 2022 sind sie in die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (vormals Hartz IV, jetzt Bürgergeld) integriert. Neu ankommende Ukrainerinnen und Ukrainer erhalten den Angaben zufolge weiter Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, bis ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Ende 2022 hatten rund 482 300 Menschen nach Angaben des Statistischen Bundesamts Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen, Zahlen für 2023 liegen bisher nicht vor.

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